AGB für die Arbeitskräfteüberlassung der Exact Personalberatungs GmbH (folgend kurz „Exact“) Version 02, Stand 11/2023 

  1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen (Exact) und Personen, die eine Arbeitskraft zur Überlassung suchen oder tatsächlich beschäftigen, im folgenden Beschäftiger genannt.

1.2. Die Exact und der Beschäftiger vereinbaren die Geltung dieser AGB nicht nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern ausdrücklich für sämtliche weiteren Geschäfte, wie insbesondere Folge- und Zusatzaufträge. Diese AGB und sonstigen Bestimmungen des Einzelvertrages gelten auch dann fort, wenn die Exact über einen ursprünglich vereinbarten oder beabsichtigten Endtermin Arbeitskräfte zur Verfügung stellt, oder wenn die Anforderung von Arbeitskräften mündlich erfolgt ist.

1.3. Die Exact erklärt, Verträge ausschließlich auf Grundlage dieser AGB abzuschließen. AGB des Beschäftigers oder von diesen AGB abweichende Vertragsbestimmungen werden nur wirksam, wenn Exact sie schriftlich für anwendbar erklärt.

1.4. Der Beschäftiger erklärt mit Unterfertigung einer Auftragsbestätigung oder eines Angebotes der Exact, dass er mit dem Inhalt dieser AGB einverstanden ist. Der Beschäftiger nimmt zur Kenntnis, dass die Exact diese AGB über Verlangen des Beschäftigers jederzeit nochmals ausfolgt. Neufassungen der vorliegenden AGB durch Exact gelten als vom Beschäftiger akzeptiert, wenn sie dem Beschäftiger übermittelt wurden und dieser nicht binnen 4 Wochen Widerspruch erhebt.

1.5. Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB und zum Einzelvertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann nur schriftlich abgegangen werden. Es wird festgehalten, dass Nebenabreden zu diesen AGB nicht bestehen.

1.6.Überlassene Arbeitskräfte der Exact sind weder zur Abgabe von Willens- und Wissenserklärungen noch zum Inkasso berechtigt.

  1. Vertragsabschluss

2.1. Angebote der Exact sind freibleibend.

2.2. Beginn und Dauer des Arbeitseinsatzes, Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte und Ort des Arbeitseinsatzes ergeben sich insbesondere aus den von beiden Vertragsteilen unterfertigten Vertragsunterlagen oder aus der Auftragsbestätigung der Exact.

2.3. Bei einer unbefristeten Überlassung von Arbeitskräften hat der Beschäftiger den Vertrag bei Arbeitern mindestens 3 Wochen vor dem letzten Einsatztag zu kündigen und bei Angestellten 6 Wochen zum 15. oder Monatsletzten, es sei denn die Vertragspartner haben ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. Das Einlangen einer Mitteilung über den letzten Einsatztag bei der Exact ist ausreichend und maßgeblich.

  1. Leistungsumfang

3.1. Die Exact beschäftigt Arbeitskräfte zur Überlassung an Dritte und übernimmt in eigener und selbständiger Organisation die Bereitstellung von Arbeitskräften an den Beschäftiger. Die Überlassung erfolgt ausschließlich aufgrund dieser AGB und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG).

3.2. Gegenstand der Arbeitskräfteüberlassung ist die Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht die Erbringung bestimmter Leistungen. Die überlassenen Arbeitskräfte arbeiten unter der Führung, Weisung und Verantwortung des Beschäftigers. Die Exact schuldet insbesondere keinen wie immer gearteten Arbeitserfolg.

3.3. Die Exact ist berechtigt, in Vertragsunterlagen angeführte oder bereits überlassene Arbeitskräfte jederzeit durch andere gleichwertige Personen zu ersetzen.

  1. Honorar

4.1. Die Höhe des jeweiligen Honorars ergibt sich aus dem vom Beschäftiger unterfertigten Angebot oder aus der Auftragsbestätigung der Exact. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot der Exact erteilt, so kann die Exact jenes Honorar geltend machen, das seinen üblichen Konditionen oder einem angemessenen Entgelt entspricht.

4.2. Ändern sich nach der Auftragserteilung die Entlohnungsbestimmungen für die überlassenen Arbeitskräfte, insbesondere aufgrund gesetzlicher Anpassungen, Änderungen von Normen kollektiver Rechtsgestaltung oder Entstehens von Ansprüchen infolge Betriebsübung, so ist die Exact berechtigt, das vereinbarte Honorar im selben Prozentsatz wie die Entlohnungserhöhung anzuheben. Sollten Arbeitskräfte über einen vereinbarten oder voraussichtlichen Endtermin beschäftigt werden, gelten die Honorarbestimmungen auch über diesen Termin hinaus.

4.3 Die von Exact überlassenen Arbeitskräfte haben während der Dauer ihrer Beschäftigung beim Beschäftiger zumindest die vereinbarte Arbeitszeit zu leisten; bei Fehlen einer derartigen Vereinbarung gilt die gesetzliche Normalarbeitszeit als vereinbarte Arbeitszeit. Leistet die überlassene Arbeitskraft weniger als die vereinbarte Arbeitszeit pro Monat hat Exact das Recht, im Zuge der Abrechnung die fehlenden Stunden zum Normalstundenpreis in Rechnung zu stellen, sofern nicht das Nichterreichen der Stundenzahl aus einer berechtigten Abwesenheit im Sinne des § 8 AngG resultiert.

4.4. Das im Angebot oder der Auftragsbestätigung angeführte Honorar ist zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer geschuldet. Sofern nicht anders vereinbart werden Mehrarbeitsstunden, die mit einem Zuschlag von bis zu 25% zu versehen sind, mit 20%, Mehrarbeits- und Überstunden mit einem bis zu 50%igen Zuschlag mit 40% und bis zu 100%ige Überstunden mit 80% vom Normalstundenpreis in Rechnung gestellt. Weiters ist die Exact ohne andere Vereinbarung zur wöchentlichen Abrechnung berechtigt. Das Honorar ist bei Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei auf das Konto der Exact zu überweisen. Allfällige den überlassenen Arbeitskräften zustehende Ansprüche für Reisekosten oder sonstige Spesen werden dem Beschäftiger 1:1 in Rechnung gestellt. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart ist der Beschäftiger nicht berechtigt, Weiterbildungskosten für überlassene Arbeitskräfte in Rechnung zu stellen. Jubiläumsgelder, Prämien oder sonstige Sondervergütungen werden zuzüglich der gesetzlichen Dienstgeberanteile an den Beschäftiger weiterverrechnet.

4.5. Wird die Rechnung vom Beschäftiger nicht binnen 10 Tagen ab Übermittlung durch die Exact (zB per E-Mail oder Post) schriftlich beanstandet, gilt diese hinsichtlich der darin verrechneten Stunden und der Höhe des Honorars als genehmigt und anerkannt.

4.6. Für den Fall des Zahlungsverzuges hat der Beschäftiger 10 % Zinsen p.a. zu bezahlen, es sei denn, die Exact nimmt höhere Zinsen in Anspruch. Bei Zahlungsverzug hat der Beschäftiger der Exact verschuldensunabhängig eine Konventionsalstrafe iHv 20% der offenen Forderung zu bezahlen; sind die zur Eintreibung der Forderung entstandenen, zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie insbesondere Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten höher, so sind der Exact diese verschuldensunabhängig zu ersetzen.

4.7. Der Beschäftiger ist nicht berechtigt Forderungen oder Ansprüche gegenüber der  Exact mit dem Honorar für die Überlassung der Arbeitskräfte aufzurechnen, sofern nicht die Forderungen des Beschäftigers gerichtlich festgestellt oder von der Exact schriftlich anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht an dem für die Arbeitskräfteüberlassung geschuldeten Honorar besteht nicht.

4.8 Grundlagen für die Abrechnung des Honorars sind die vom Beschäftiger oder dessen Gehilfen nach Beendigung der Arbeitszeit vor Ort zu unterschreibenden Stundennachweise (Arbeitsnachweise). Werden die Stundennachweise weder vom Beschäftiger noch von seinem Gehilfen unterfertigt, ist Exact sofern es sich um einen Einsatz bei einem Dritten handelt berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Stundennachweise vom Kunden des Beschäftigers verbindlich unterfertigen zu lassen. Mit der Unterfertigung der Stundennachweise durch den Beschäftiger, dessen Gehilfen oder den Kunden des Beschäftigers anerkennt der Beschäftiger die ausgewiesenen Stunden. Unterfertigt auch der Kunde des Beschäftigers die Stundennachweise nicht, sind die Aufzeichnungen der Exact Basis für die Abrechnung. Die Beweislast dafür, dass die in den Aufzeichnungen der Exact angeführten Stunden tatsächlich nicht geleistet wurden, trägt dann der Beschäftiger.

 

  1. Rechte und Pflichten

5.1. Der Beschäftiger ist verpflichtet, überlassene Arbeitskräfte wie eigene Arbeitnehmer zu behandeln und sämtliche gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Arbeitszeitgesetz in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten und die Fürsorgepflichten als Arbeitgeber wahrzunehmen. Er hat dabei insbesondere Exact über die Leistung von Nachtschwerarbeit und Schwerarbeit durch eine überlassene Arbeitskraft zu informieren, dass diese ihren Meldeverpflichtungen nachkommen kann; weiters die Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsbelange gleich einem Dienstgeber wahrzunehmen und vor allem bei der Begründung von Arbeitsverhältnissen, der

Festsetzung des Entgelts, der Gewährung von Sozialleistungen, bei Aus- und Weiterbildung auf beruflicher Ebene sowie den sonstigen Arbeitsbedingungen auf ihre Einhaltung zu achten. Der Beschäftiger hat der überlassenen Arbeitskraft Zugang zu den Wohlfahrtseinrichtungen und –maßnahmen in seinem Betrieb unter den gleichen Bedingungen wie seinen eigenen Arbeitskräften zu gewähren. Verletzt der Beschäftiger gesetzliche Bestimmungen, so hält dieser die Exact für allfällige daraus resultierende Nachteile schad- und klaglos.

5.2. Der Beschäftiger ist verpflichtet, die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen zu setzen, und den überlassenen Arbeitskräften erforderliche ordnungsgemäße und sichere Werkzeuge, Ausrüstung, Arbeitsmittel und Arbeitsschutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Kosten

allenfalls gesetzlich vorgeschriebener oder betriebsbedingter medizinischer Untersuchungen gehen zu Lasten des Beschäftigers. Der Beschäftiger stellt Erste-Hilfe-Ausrüstungen, und hat für eine ausreichende Anzahl an Ersthelfern Sorge zu tragen.

5.3. Dem Beschäftiger steht hinsichtlich der überlassenen Arbeitskräfte die Anleitungs-, Weisungs- und Aufsichtspflicht zu. Dieser wird die Arbeitskräfte in die Handhabung der Geräte und Maschinen einschulen und unterweisen. Schriftliche Nachweise über notwendige Einschulungen oder Unterweisungen sind der Exact auf dessen Verlangen vorzulegen, und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

5.4. Der Beschäftiger wird die überlassenen Arbeitskräfte nur entsprechend der allenfalls in der Einzelvereinbarung vereinbarten Qualifikation und im dort vorgesehenen Tätigkeitsgebiet einsetzen. Er wird den jeweiligen Arbeitskräften keine Anweisungen zu Tätigkeiten geben, zu denen diese nicht qualifiziert sind. Sollte der Beschäftiger überlassene Arbeitskräfte weiterbilden und diese dadurch eine höhere Qualifikation erlangen, wird der Beschäftiger die Exact darüber umgehend informieren. Die Exact ist, sofern nicht eine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, berechtigt das vereinbarte Entgelt entsprechend der erlangten Qualifikation ab dem Zeitpunkt der Höherqualifikation anzupassen. Unterlässt der Beschäftiger eine solche Verständigung hat er die Exact für alle daraus entstehenden Nachteile schad- und klaglos zu halten.

5.5. Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften aus Gründen, die nicht von der Exact verschuldet worden sind, bleibt der Beschäftiger zur vollen Entgeltsleistung verpflichtet. Dies gilt auch bei Nichtverwendung der überlassenen Arbeitnehmer wegen eines unabwendbaren Ereignisses.

5.6. Für die Suche der überlassenen Arbeitskraft stellt Exact dem Kunden einmalig ein Vermittlungsentgelt in Höhe von 2 Bruttomonatsentgelten in Rechnung, welches – sofern nichts anderes vereinbart wurde – am Ende der Überlassung fällig wird. Hat die Überlassung bei Facharbeitern sowie kaufmännischen und technischen Angestellten mehr als 9 volle Kalendermonate  und bei ungelernten oder angelernten Arbeitern mehr als 6 volle Kalendermonate gedauert, so verzichtet Exact auf die Geltendmachung.

5.7. Eine Uberlassung von Arbeitskräften an Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind, erfolgt aufgrund § 9 AÜG nicht. Der Beschäftiger hat daher der Exact derartige Umstände unverzüglich mitzuteilen.

5.8. Der Beschäftiger hat die Exact bei Abschluss des Arbeitskräfteüberlassungsvertrages insbesondere über den im Beschäftigerbetrieb geltenden Kollektivvertrag, die zu treffende Einstufung, allfällige Betriebsvereinbarungen und schriftliche Entgeltsvereinbarungen, betriebliche Übungen, Akkord- oder Prämienarbeit sowie iSd § 12a AÜG sämtliche Regelungen hinsichtlich Arbeitszeit, Urlaub und sonstige verbindliche Bestimmungen allgemeiner Art zu informieren. Allfällige Änderungen dieser Umstände während der Dauer der Zusammenarbeit wird der Beschäftiger umgehend der Exact mitteilen. Der Beschäftiger haftet für die Richtigkeit dieser Angaben.

5.9. Die Exact ist berechtigt, zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen des Beschäftigers den Ort des Arbeitseinsatzes jederzeit zu betreten und die erforderlichen Auskünfte einzuholen.

5.10. Fällt eine Arbeitskraft aus welchem Grund auch immer aus oder erscheint nicht am vereinbarten Einsatzort, hat der Beschäftiger die Exact hiervon umgehend in Kenntnis zu setzen. Die Exact wird in solchen Fällen möglichst rasch dafür sorgen, dass eine andere Arbeitskraft zur Verfügung gestellt wird.

 

  1. Vorzeitige Beendigung des Vertrages

6.1. Die Exact ist berechtigt, den Vertrag auch vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

  1. a) der Beschäftiger mit einer Zahlung, zu der der Beschäftiger gegenüber der Exact verpflichtet ist, trotz Mahnung mehr als sieben Tage in Verzug ist;
  2. b) der Beschäftiger gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen trotz Aufforderung zur Einhaltung verstößt;
  3. c) der Beschäftiger seiner Leitungs-, Aufsichts- oder Fürsorgepflicht gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht nachkommt;
  4. d) über das Vermögen des Beschäftigers ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Kostendeckungabgewiesen wird;
  5. e) im Betrieb des Beschäftigers ein Streik oder eine Aussperrung eintritt; oder
  6. f) die Leistungen der Exact wegen höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall einer oder mehrerer Arbeitskräfte unterbleiben.

6.2. Ungeachtet des Rechts, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ist die Exact bei Zahlungsverzug des Beschäftigers von jeder Leistungsverpflichtung befreit und zur sofortigen Abberufung der überlassenen Arbeitnehmer auf Kosten des Beschäftigers berechtigt.

6.3. Wird der Vertrag aus Gründen, die in der Sphäre des Beschäftigers liegen, vorzeitig aufgelöst oder aus einem solchen Grund die Arbeitnehmer vom Überlasser zurückberufen, kann der Beschäftiger keine Ansprüche, insbesondere aus Gewährleistung oder Schadenersatz gegen die Exact geltend machen.

 

  1. Gewährleistung

7.1. Die Exact leistet dafür Gewähr, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte ihre Zustimmung zur Überlassung an Dritte gegeben haben und arbeitsbereit sind. Die Exact schuldet nur dann eine besondere Qualifikation der Arbeitskräfte, wenn eine solche im beiderseits unterfertigten Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich angeführt ist, ansonsten gilt eine durchschnittliche Qualifikation als vereinbart.

7.2 Die Exact leistet nur insoweit für Qualifikationen der Arbeitskräfte Gewähr, als sie dies durch Einsichtnahme in Zeugnisse der überlassenen Arbeitskräfte überprüfen kann.

7.3. Der Beschäftiger ist umgehend nach Beginn der Überlassung verpflichtet, die überlassenen Arbeitskräfte hinsichtlich Qualifikation und Arbeitsbereitschaft zu überprüfen. Entspricht eine überlassene Arbeitskraft der vereinbarten Qualifikation oder Arbeitsbereitschaft nicht, sind diese Mängel unter Bekanntgabe einer genauen Beschreibung der Exact umgehend, jedenfalls aber binnen 48 Stunden, schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls sind Ansprüche wegen Gewährleistung und Schadenersatz ausgeschlossen.

7.4. Liegt ein von der Exact zu vertretender Mangel vor und verlangt der Beschäftiger rechtzeitig Verbesserung, wird diese durch Austausch der betreffenden Arbeitskräfte innerhalb angemessener Frist erbracht.

7.5. Eine allfällige Mangelhaftigkeit hat der Beschäftiger auch in den ersten sechs Monaten ab Überlassung der Arbeitskräfte nachzuweisen.

7.6. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Beschäftigers sind bei sonstigem Verlust binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

  1. Haftung

8.1. Die Exact trifft keine Haftung für allfällige durch überlassene Arbeitskräfte verursachte beim Beschäftiger oder bei Dritten entstandene Schäden. Die Exact haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von zur Verfügung gestellten Werkzeugen, Zeichnungen, Mustern, Vorrichtungen und sonstigen übergebenen Sachen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der überlassenen Arbeitskraft Geld, Wertpapiere, kostbare oder empfindliche Sachen anvertraut werden.

8.2. Vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Geräten, für die eine Bewilligung oder Berechtigung erforderlich ist, hat der Beschäftiger das Vorhandensein der entsprechenden Bewilligungen oder Berechtigungen zu überprüfen. Unterlässt der Beschäftiger diese Überprüfung, sind Ansprüche aller Art gegen die Exact ausgeschlossen.

8.3. Bei Abberufung oder Austausch von Arbeitskräften sind wie immer geartete Ansprüche gegen die Exact ausgeschlossen. Hat der Beschäftiger die vorzeitige Vertragsauflösung oder Abberufung von Arbeitskräften zu vertreten, haftet er der Exact für die daraus entstehenden Nachteile. Die Exact verrechnet in diesen Fällen das Entgelt bis zum ursprünglich beabsichtigten oder vereinbarten Überlassungsende.

8.4. Für das Unterbleiben oder die Verzögerung der Arbeitsleistungen, insbesondere bei höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall der überlassenen

Arbeitskraft, haftet die Exact nicht. Für Folge- und Vermögensschäden, von überlassenen Arbeitskräften verursachte Produktionsausfälle und für Pönaleverpflichtungen, die der Beschäftiger gegenüber seinem Kunden eingegangen hat, besteht keine Haftung.

8.5. Darüber hinaus ist eine Haftung stets auf grobes Verschulden und Vorsatz der Exact beschränkt. Der Ersatz von Vermögensschäden ist ausgeschlossen.

8.6. Der Beschäftiger haftet der Exact für sämtliche Nachteile, die dieser durch Verletzung einer vom Beschäftiger wahrzunehmenden Vertragspflicht erleidet.

  1. Allgemeines

9.1. Es gilt  der Gerichtsstandort St. Pölten.

9.2. Der Beschäftiger und die  Exact vereinbaren die Anwendung Österreichischen Rechts, auch wenn der Ort des Arbeitseinsatzes im Ausland liegt.

9.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der Einzelvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstatt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Vertragsteile die Geltung einer wirksamen Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.

9.4. Änderungen der Firma, der Anschrift, der Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Beschäftiger der Exact umgehend schriftlich bekannt zu geben.

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